Allgemeine Geschäftsbedingungen Weber Waagenbau

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Irgendwelche Abweichungen müssen von uns schriftlich bestätigt sein und gelten nur für das betreffende Einzelgeschäft. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden durch diese Lieferungsbedingungen hinfällig.

 

I. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote, die mündlichen und sonstigen Mitteilungen und Abmachungen unserer Angestellten und Vertreter sind stets freibleibendund unverbindlich. Der Liefervertrag wird erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers rechtsverbindlich. Die dem Angebot und dem Liefervertrag zugehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind stets nur annähernd maßgebend. Ihre Verbindlichkeit kann ebenfalls nur über die schriftliche Auftrags-bestätigung bestimmt werden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Änderungswünsche des Bestellers nach Abschluss des Liefervertrags gehen zu dessen Lasten und werden getrennt berechnet. Die für die reibungslose Installation der Liefergegenstände notwendige Vorarbeit, Betonarbeiten, Anbringung von Konsolen und elektrische Installation, ist nicht im Lieferumfang enthalten; desgleichen nicht das Abladen der Liefergegenstände auch bei eventueller frachtfreier Lieferung.
Etwa notwendige Schutzmaßnahmen in bezug auf Abladen, Montage und Inbetriebnahme der Liefergegenstände sind vom Besteller durchzuführen. Der Lieferer haftet hierfür selbst dann nicht, wenn das Abladen, die Montage und Inbetriebnahme durch Personal des Lieferers erfolgt.
Nebenabreden jeglicher Art bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

II. Preise und Zahlungen
Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben ist, in EURO der Deutschen Bundesbank sowie netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Mehrwertsteuer, Zoll und Versicherung.
Bei Lieferung elektrischer Komponenten ist die Zahlung wie folgt zu leisten: sofort rein netto.
Bei Lieferung von Anlagen ist die Zahlung wie folgt zu leisten:
30 % bei Erhalt der Auftragsbestätigung,
60 % bei Versandbereitschaft,
10 % nach Inbetriebnahme,
jedoch spätestens 4 Wochen nach erfolgter Lieferung, jeweils ohne Abzug.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist um mehr als 15 Kalendertage werden als Verzugszinsen 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens auf Nachweis bleibt vorbehalten. Treten bis zum Tage der Lieferung Material- oder Lohnerhöhungen irgendwelcher Art ein, so ist der Lieferer berechtigt, unabhängig von Angeboten und Auftragsbestätigungen die Verkaufspreise im Rahmen oder zum Ausgleich der eingetretenen Preis- und Kostensteigerung entsprechend anzuheben. Ausgenommen hiervon sind die ausdrücklich vereinbarten Festpreise.
Die Zurückhaltung von Zahlung oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft, es sei denn, dass die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig gestellt sind. Wird eine etwa mangelnde Kreditwürdigkeit, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, dem Lieferer erst nach Vertragsabschluß bekannt, so ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, die Vorausbezahlung des ganzen Kaufpreises zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Alle Kosten einer Wechselbegebung trägt der Besteller.

III. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit erfolgter Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie ggf. Erhalt der vereinbarten Vorauszahlungen und Erfüllung etwaiger sonstiger Verpflichtungen seitens des Bestellers.
Wird auf Wunsch des Bestellers der Leistungsumfang nachträglich geändert, so tritt der ursprünglich vereinbarte Liefertermin außer Kraft. Für Lieferverzug, der auf höhere Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung sowie auf nicht fristgerechte Zulieferungen seitens eventueller Unterlieferanten zurückzuführen ist, haftet der Lieferer nicht. Der Besteller kann daraus keinen Anspruch auf Schadensersatz herleiten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

IV. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung bzw. Montage übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

V. Montage und Inbetriebnahme
Vor Beginn der Montagearbeiten müssen sich die für Aufnahme der Montagearbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden. Die für die Montage notwendigen Vorarbeiten müssen seitens des Bestellers sachgemäß ausgeführt und vor Montagebeginn beendet, Fundamente trocken und abgebunden sein.
Hilfspersonal ist in der vom Lieferer als erforderlich erachteten Zahl vom Besteller bereit zu stellen. Die für die Aufstellung, Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsgegenstände sind ebenfalls vom Besteller bereitzuhalten. Der Besteller hat auch für angemessene äußere Arbeitsbedingungen des Montagepersonals zu sorgen.
Der Besteller muss den Monteuren des Lieferers die reine Arbeitszeit am Montageort nach bestem Wissen bescheinigen. Er ist ferner verpflichtet den Monteuren eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung Ihrer Arbeiten unverzüglich auszuhändigen.
Hat der Besteller das Montagepersonal zu besonderen Arbeiten veranlasst, so haftet hierfür der Lieferer nicht. Er haftet nur für die ordnungsgemäße Behandlung und Montage der Liefergegenstände.
Die Kosten für Hin- und Rückfahrt des Montagepersonals mit Flugzeug, Pkw, Eisenbahn oder Schiff in der 2. Klasse (für Ingenieure bei Eisenbahnbenutzung 1. Klasse) und für die Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeugs sind vom Besteller zu vergüten. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

VI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Lieferer gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit dem Gegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nicht qualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden.
Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Besteller Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Lieferers bereits jetzt an diesen abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferer den Gegenstand vom Besteller herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Lieferpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Bestellers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Besteller. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Besteller dem Lieferer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Der Besteller hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Lieferer ausführen zu lassen. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

VII. Haftung für Mängel
Sofern der Besteller oder ein Dritter nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, haftet der Lieferer für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesagter Funktionseigenschaften zählt, wie folgt:
Nach Inbetriebsetzung für die Dauer von sechs Monaten bei einschichtigem Betrieb in der Weise, dass der Lieferer unentgeltlich alle diejenigen Teile ausbessert oder ab Werk neu liefert, die sich infolge fehlerhaften Materials, mangelhafter Arbeit oder unzureichender Konstruktion nachweislich in ihrer Funktion als untauglich herausstellen.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Lieferungsgegenstand festgelegten Fristen.
Der Lieferer ist zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht angemessen erfüllt hat.
Für Baugruppen und Geräte, die nicht im Fabrikationsprogramm des Lieferers selbst liegen und für die Unterlieferanten eingeschaltet wurden, wird dem Besteller nur die entsprechende Herstellergarantie weitergegeben.
Andere Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder fehlender zugesicherter Eigenschaft sind ausgeschlossen, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden, bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten des Lieferers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Besteller entsprechend.
Beim Kauf von gebrauchten Gegenständen wird der Lieferer den Besteller nach bestem Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Lieferer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung des Lieferers ausgeschlossen. Der im Zuge der Nachschau erforderlich werdende Reiseaufwand geht zu Lasten des Bestellers, wenn sich herausstellt, dass kein haftungsbegründender Mangel vorliegt.
Verzögert sich der Versand, die Aufstellung und Inbetriebsetzung ohne die Schuld des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach erfolgter Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferer. Für Ersatzteile und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Lieferergegenstand.

VIII. Haftung und Nebenpflichten
Nach bestem Wissen werden vor und nach Vertragsschluss liegende Vorschläge und Beratungen erteilt sowie vertragliche Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands, ausgeführt, jedoch ist dafür sowie für etwaige Unterlassungen Haftung des Lieferers nur nach Maßgabe des Abschnitts VII. gegeben.

IX. Rücktritt
Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten:
Wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstands von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann;
Wenn der Besteller einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt;
Wenn der Besteller wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten:
Wenn der Lieferer schuldhaft die vom Besteller um eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit aufgrund solcher Umstände fest, kann der Besteller zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.
Bei Rücktritt sind Lieferer und Besteller verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Besteller hat im Fall seines Rücktritts dem Lieferer für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Bestellers oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstands Rücksicht zu nehmen ist.

X. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Vertragspartner ist Philippsburg.

XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Schiedsgericht
Vereinbaren die Vertragspartner (Vollkaufleute) für Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidung, so hat jeder Partner innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Gegenpartner einen Schiedsrichter zu benennen. Der Obmann des Schiedsgerichts wird durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer, Karlsruhe, ernannt. Er ernennt auch den Schiedsrichter desjenigen Partners, der mit der Benennung seines Schiedsrichters in Verzug ist.

XIII. Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die gesamten Rechtsbeziehungen der Partner.
Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung der Liefer- und Zahlungsbedingungen tritt die entsprechende gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten gekommen wäre.